Was kostet mich die Feuerwehr?
Regelt eindeutig, ab wann und für wen ein Feuerwehr-einsatz kostenpflichtig wird.
Scheuen Sie sich bitte niemals, aus Unsicherheit oder Angst vor anfallender Kosten den Notruf zu wählen! Feuerwehreinsätze sind nach §41 Absatz 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) in erster Linie immer kostenlos.
Auch wenn es sich dabei um einen bloßen Verdachtsfall handelt (unklarer Feuerschein, Brandgeruch etc.), der durch Sonneneintrahlung, eine optische Täuschung oder ein Grillfeuer herbeigerufen wurde und sich letztendlich als Fehlalarm herausstellt. Rufen Sie uns im Zweifel lieber einmal zu viel, als auch nur ein einziges Mal zu wenig an!
Nur in gesonderten Fällen wird ein Einsatz nach Anlage 1, "zur Satzung über Kostenersatz im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für Einsätze der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf" in Rechnung gestellt werden:
- von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat
- von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften
- von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung
- von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist
- von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt
- vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage ausser in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war
- von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat
- von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert
Zum Nachlesen: "Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen [129 KB]
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